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PROF. DR. PETER RAUE

Notar, Rechtsanwalt und langjähriger Vorsitzender des "Vereins der Freunde der Nationalgalerie"

"Der Witness Berlin e.V geht einen Weg, jungen Menschen zu helfen, ihre kreativen Kräfte sinnvoll, effektiv und zukunftssichernd einzusetzen. 

Diesem Weg kann man nur "freie Fahrt", Erfolg und Zustimmung wünschen. Die Schaffens- und Schöpferkraft ungezählter, unbekannter Jugendlicher gerade in Berlin ist das vielleicht größte Kapital, das diese Stadt hat. Der Schatz muss gehoben, gepflegt, gefördert werden.”

Witness

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Witness Berlin“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung
den Zusatz “e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2008.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist im speziellen die Jugendförderung, des Weiteren die
Förderung gemeinnütziger kultureller Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
     a) die Förderung der Gemeinschaft von Jugendlichen im Rahmen der
         Förderung und Unterstützung ihrer Fähigkeiten im kulturell-kreativen
         Bereich (z.B. Musik, Grafik und Film),
     b) die Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Lesungen,
         Ausstellungen, Aufführungen, Konzerten, Schulungen, Festivals,
         Wettbewerben, Workshops, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungsformen,
         die im Grundsatz jedermann offenstehen,
      c) die Begleitung und Beratung sozial benachteiligter junger Künstler, um
          ihnen Wege und Möglichkeiten in ihrer Berufsplanung aufzuzeigen und
          beim Erreichen zu unterstützen,
      d) die Organisation von Begegnungen sowie die Vernetzung von Künstlern,       
          Publikum sowie Dritten. Er kann zur Erfüllung des Vereinszwecks eigene     
          kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 68 Nr. 7 AO), Öffentlichkeitsarbeit
          und sonstige PR-Maßnahmen durchführen und Zuschüsse oder Stipendien
          vergeben.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Verein, vertreten durch den Vorstand, zu richten ist.
(3) Als Fördermitglieder können sich Gruppen, Vereine, natürliche und juristische
Personen dem Verein anschließen. Für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.Fördermitglieder haben auf der
Mitgliederversammlung durch einen Vertreter Rede- und Antragsrecht, aber kein
Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(4) Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen und bestimmen
einen Leiter. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und jede Wahl eines Leiters muss
durch den Vorstand bestätigt werden. Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher
Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte. Jede Gruppe bestimmt, welche Mitglieder zu
ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen. Arbeitsgruppen
haben,vertreten durch ihren Leiter, auf der Mitgliederversammlung Rede- und
Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen
mit einfacher Mehrheit. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die
Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen oder durch Auflösung
der juristischen Person, sowie durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von
der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein,
vertreten durch den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die
Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten geeignet ist, das Ansehen oder die Zwecke des Vereins
nachhaltig zu schädigen, oder wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt.
Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied Gehör gewährt werden.
(4) Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
begründet und unterschrieben mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach
Zugang des Beschlusses kann das Mitglied beim Vorstand Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruhen sämtliche
Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
(5) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und
trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb einer angemessenen Zeit
ausgeglichen hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
zu befolgen. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand durch
Beitragsordnung festgesetzt. Neben ihren Mitgliedsbeiträgen sind die
Mitglieder des Vereins zu zusätzlichen Spenden aufgerufen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Daneben kann ein Kuratorium eingerichtet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede
juristische Person, eine Stimme. Verhinderte Mitglieder können sich durch
ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Kein Vereinsmitglied kann in einer Mitgliederversammlung mehr als fünf
Stimmrechte ausüben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
      a) Satzungsänderungen,
      b) Wahl und Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder
          sowie der Rechnungsprüfer,
      c) Entlastung des Vorstands,
      d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
      e) Wahl der Rechnungsprüfer,
      f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
          Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
      g) Einrichtung eines Kuratoriums auf Vorschlag des Vorstandes,
      h) die Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden
Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich, per Fax oder per Email unter Angabe der
Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder
Emailadresse bzw. Faxnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstandschriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen, über die der Versammlungsleiter zu Beginn der
Mitgliederversammlung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in
die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins,
auf Abwahl des Vorstandes und auf Auflösung des Vereins müssen den
Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich
bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
(3) Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert, wenn ein Mitglied des Vorstandes aus
geschieden ist, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur
Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu
übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
und dem Hinweis einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer
Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Versammlungsleiter
Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit, zu einem Beschluss über
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann mit einer Mehrheit
von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden; die nicht erschienenen Mitglieder
können ihre schriftliche Zustimmung innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklären.“
(6) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält von mehreren Kandidaten niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Von diesen ist dann derjenige gewählt, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat
auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist nach Ablauf seiner 2-jährigen
Amtsdauer wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus,
so ist vom Vorstand ein Ersatz zu berufen bis zum Ende der Amtsdauer des Ausscheidenden. Nachberufene Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung
auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die gleichzeitige
Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds an seiner Stelle abgewählt werden.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
      Aufstellung der Tagesordnung,
      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
      Aufstellung eines Haushaltsplans,
      d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
      e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
      f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
      g) die etwaige Befreiung von Ehrenmitgliedern von Leistungen und
      Pflichten jeder Art,
      h) Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zum Ende der
Mitgliederversammlung im Amt, in der der neue Vorstand gewählt wird. Die
wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtsdauer
aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden
kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen und geleitet wird.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung
kann schriftlich und mündlich erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren – auch per Telefax -
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
(4) Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das
vom Leiter der Vorstandsitzung zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kuratorium
(1) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Einrichtung eines
Kuratoriums vorschlagen, wenn er dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Vereins für zweckdienlich hält. Die Beschlussfassung über die Einrichtung
eines Kuratoriums obliegt der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen, der auch
die Voraussetzungen für die Berufung festlegt.
(3) Von den Mitgliedern des Kuratoriums wird ein besonderes Engagement zur
Förderung des Vereinszwecks erwartet. Dem Kuratorium obliegt die Beratung
des Vorstandes. Es hat keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des
Kuratoriums teilzunehmen.

§ 16 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei
Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende
Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Den Rechnungsprüfern sind
für ihre Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge
und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Rechnungsprüfung soll
spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die
nicht erschienenen Mitglieder können ihre schriftliche Zustimmung innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder – nach Wahl des Vorstandes – eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendförderung, insbesondere
im kulturell-kreativen Bereich.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.